Erwägungsgrund 74 32021R0947
Maßnahmen im Rahmen des Instruments, in deren Zusammenhang Ausrüstung, Dienstleistungen oder Technologie bereitgestellt oder finanziert werden, sollten mit den einschlägigen Unionsbestimmungen sowie nationalen und internationalen Bestimmungen im Einklang stehen, insbesondere mit den Regeln des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP des Rates, mit den restriktiven Unionsmaßnahmen sowie mit der Verordnung (EU) (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates im Einklang stehen. Die unter diese Verordnung fallenden Risikobewertungen durch die Kommission berühren nicht die Prüfung von Anträgen auf Ausfuhrgenehmigung durch die Mitgliedstaaten. Jeder Mitgliedstaat sollte die ihm vorgelegten Anträge auf Ausfuhrgenehmigung für Gegenstände der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU in jedem Einzelfall anhand der im Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP festgelegten Kriterien prüfen; das gilt auch für Transfers zwischen Regierungen. Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2019/125 des Europäischen Parlaments und des Rates darf die Bereitstellung von Ausrüstung jeglicher Art, die für Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe eingesetzt werden könnte, im Rahmen dieser Maßnahmen nicht finanziert werden.