Erwägungsgrund 27 32023R2631
Europäische grüne Anleihen sowie als ökologisch nachhaltig vermarktete Anleihen und an Nachhaltigkeitsziele geknüpfte Anleihen können es Unternehmen erleichtern, ihren Übergang zur Nachhaltigkeit zu finanzieren. Die Emittenten derjenigen Anleihen, die gemäß der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Veröffentlichung nichtfinanzieller Informationen verpflichtet sind, sollten gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 angeben, wie und in welchem Ausmaß durch die Emission dieser Anleihen die Taxonomiekonformität auf Unternehmensebene erhöht wird. Diese Angaben könnten als Anstieg in Prozentpunkten des aus den Anleiheerlösen erzielten taxonomiekonformen Umsatzes angegeben werden. Diejenigen dieser Emittenten, die zur Veröffentlichung jedweder ihrer Pläne für die Sicherstellung der Vereinbarkeit ihrer Geschäftsmodelle und Strategie mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft gemäß der Richtlinie 2013/34/EU verpflichtet sind, und diejenigen, die solche Pläne freiwillig veröffentlichen, sollten angeben, wie ihre Anleihenerlöse zur Finanzierung und Umsetzung dieser Pläne beitragen. Diese Informationen sollten im Informationsblatt und im Allokationsbericht zu europäischen grünen Anleihen und/oder in den Vorlagen für fakultative Offenlegungen vor Emissionen bzw. regelmäßige Offenlegungen nach Emissionen offengelegt werden.