Erwägungsgrund 28 32023R2631
Staatliche Prüfer sind durch Gesetz eingerichtete Stellen, die für die Kontrolle öffentlicher Ausgaben zuständig sind, über die entsprechende Expertise verfügen und deren Unabhängigkeit gesetzlich garantiert ist. Öffentliche Emittenten, die europäische grüne Anleihen emittieren, sollten daher für die Prüfung der Verwendung der Anleiheerlöse zusätzlich zu den externen Prüfern, die für die Beurteilung der Taxonomiekonformität der durch die Anleihe finanzierten Wirtschaftstätigkeiten zuständig bleiben sollten, auf solche staatlichen Prüfer zurückgreifen dürfen. Staatliche Prüfer sollten nicht nach Maßgabe dieser Verordnung registriert oder beaufsichtigt werden.