Erwägungsgrund 11 32023R2631
Gemäß der Verordnung (EU) 2020/852 und um den Anlegern eindeutige, quantitative, detaillierte und einheitliche Definitionen an die Hand zu geben, sollten bei der Einstufung einer Wirtschaftstätigkeit als ökologisch nachhaltig die Kriterien der genannten Verordnung zugrunde gelegt werden. Bei Anleihen, die die Bezeichnung „europäische grüne Anleihe“ oder „EuGB“ führen, sollte der Anleiheerlös für Wirtschaftstätigkeiten verwendet werden, die entweder ökologisch nachhaltig sind und somit den in der Verordnung (EU) 2020/852 festgelegten Umweltzielen entsprechen oder zur Transformation von Tätigkeiten beitragen, sodass diese die erforderlichen Kriterien erfüllen, um als ökologisch nachhaltige Tätigkeiten zu gelten. In jedem Fall sollten die Emittenten die Erlöse aus ihren europäischen grünen Anleihen in voller Höhe verwendet haben, bevor die jeweilige Anleihe fällig wird, wobei es ihnen gestattet ist, Emissionskosten, die in direktem Zusammenhang mit der Emission der Anleihen stehen, abzuziehen. Solche ökologisch nachhaltigen Tätigkeiten sollten mit den Erlösen aus diesen Anleihen sowohl direkt finanziert werden können, indem Vermögenswerte und Ausgaben im Zusammenhang mit Wirtschaftstätigkeiten finanziert werden, die die in der Verordnung (EU) 2020/852 festgelegten Kriterien für ökologisch nachhaltige Tätigkeiten (im Folgenden „Taxonomieanforderungen“) erfüllen, als auch unter bestimmten Bedingungen indirekt über finanzielle Vermögenswerte, mit denen die diesen Kriterien entsprechende Wirtschaftstätigkeiten finanziert werden. Daher sollte festgelegt werden, welche Vermögenswert- und Ausgabenkategorien mit dem Erlös aus europäischen grünen Anleihen finanziert werden dürfen.