Erwägungsgrund 7 32023R2631
Da es keine harmonisierten Vorschriften dafür gibt, wie externe Prüfer bei der Prüfung ökologisch nachhaltiger Anleihen zu verfahren haben, und ökologisch nachhaltige Tätigkeiten unterschiedlich definiert werden, wird es für Anleger immer schwerer, Anleihen anhand ihrer Umweltziele unionsweit zu vergleichen. Der Markt für ökologisch nachhaltige Anleihen ist naturgemäß ein internationaler Markt, auf dem Marktteilnehmer über Grenzen hinweg Anleihen handeln und für die externe Prüfung Dienstleistungen von Drittanbietern nutzen. Indem die Union tätig wird, könnte die Gefahr einer Fragmentierung des Binnenmarkts für ökologisch nachhaltige Anleihen und anleihebezogene externe Prüfung gemindert und die Anwendung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates auf dem Markt für derartige Anleihen erleichtert werden.