Erwägungsgrund 53 32023R2631
Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats sollten über die erforderlichen Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse verfügen, damit sichergestellt werden kann, dass Emittenten europäischer grüner Anleihen, für die nach der Verordnung (EU) 2017/1129 ein Prospekt veröffentlicht wird, die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Offenlegungspflichten erfüllen. Die zuständigen Behörden sollten ihre Aufsichtsbefugnisse vor und nach der Emission der europäischen grünen Anleihen ausüben können. Die zuständigen Behörden sollten im Rahmen der ihnen mit der vorliegenden Verordnung übertragenen Aufsichtsbefugnisse nicht verpflichtet sein, zu überprüfen, ob die Informationen, die die Emittenten gemäß dieser Verordnung zur Verfügung stellen müssen, wahrheitsgemäß oder korrekt sind oder ob die Emittenten ihre Verpflichtungen in Bezug auf die Erlösverwendung erfüllt haben.