Erwägungsgrund 13 32023R2631
In Bezug auf bestimmte Wirtschaftstätigkeiten, für die noch keine technischen Bewertungskriterien gemäß der Verordnung (EU) 2020/852 gelten, oder für bestimmte Wirtschaftstätigkeiten im Kontext der internationalen Unterstützung, die zu den in der genannten Verordnung festgelegten Umweltzielen beitragen, sollte ein gewisses Maß an Flexibilität vorgesehen werden. Umfang und Geltungsbereich dieser Flexibilität sollten angemessen eingegrenzt werden, damit ein sehr hohes Maß an Ambitionen bei europäischen grünen Anleihen gewahrt wird. Der Emittent sollte nachweisen, dass die Wirtschaftstätigkeiten wesentlich zu einem oder mehreren dieser Umweltziele beitragen, dass sie keines dieser Umweltziele erheblich beeinträchtigen und dass sie unter Einhaltung von Mindestschutzmaßnahmen durchgeführt werden. Dieser Nachweis sollte in das Informationsblatt zu europäischen grünen Anleihen aufgenommen und von einem externen Prüfer mittels einer positiven Stellungnahme im Rahmen der Voremissionsprüfung validiert werden.