Erwägungsgrund 33 32023R2631
Es bedarf einer wirksamen Beaufsichtigung durch die zuständigen Behörden, um die Einhaltung der für Originatoren und Verbriefungszweckgesellschaften geltenden spezifischen Anforderungen zu überprüfen. Gemäß der Verordnung (EU) 2017/2402 müssen die Mitgliedstaaten eine oder mehrere zuständige Behörden benennen, die beaufsichtigen, ob Verbriefungstransaktionen ihrer Bezeichnung als „einfach, transparent und standardisiert“ (STS) entsprechen, was auch spezifische Offenlegungs- und Ausschlussanforderungen umfasst. Aufgrund ihrer Erfahrungen mit der Prüfung von Verbriefungstransaktionen ist es angemessen, dass diese zuständigen Behörden auch die Einhaltung der Anforderungen der vorliegenden Verordnung durch Originatoren beaufsichtigen. Da jedoch sowohl Originatoren als auch Verbriefungszweckgesellschaften an einer Verbriefung beteiligt sind, sollten die in der vorliegenden Verordnung festgelegten entsprechenden Aufsichtsbefugnisse sowohl den für den Originator als auch den für die Verbriefungszweckgesellschaft zuständigen Behörden übertragen werden, welche zusammenarbeiten sollten, um eine wirksame und angemessene Beaufsichtigung sicherzustellen.