Erwägungsgrund 30 32023R2631
Um einen effizienten Markt für europäische grüne Anleihen zu gewährleisten, sollten die Emittenten auf ihren Websites nähere Angaben zu den von ihnen begebenen europäischen grünen Anleihen veröffentlichen. Um die Verlässlichkeit dieser Angaben und das Vertrauen der Anleger sicherzustellen, sollten die Emittenten ebenfalls die Voremissionsprüfung, alle Nachemissionsprüfungen sowie gegebenenfalls alle Prüfungen von Wirkungsberichten, den CapEx-Plan und einen Link zum Prospekt gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 veröffentlichen. Diese Veröffentlichungen sollten mit deutlich angezeigten Veröffentlichungsterminen zugänglich sein, sodass Nutzer Änderungen von einer Prüfung zur nächsten erkennen können. Die in solchen Dokumenten enthaltenen Informationen sollten in einer Sprache, die von den zuständigen Behörden desjenigen Herkunftsmitgliedstaats anerkannt wird, in dem die Anleihe öffentlich angeboten oder zum Handel zugelassen wird, oder alternativ in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache abgefasst sein. Zum Zeitpunkt des Erlasses der vorliegenden Verordnung ist die englische Sprache die in internationalen Finanzkreisen gebräuchliche Sprache, was sich jedoch in der Zukunft ändern könnte.