Erwägungsgrund 52 32023R2631
Die Anwendung der vorliegenden Verordnung sollte von der Kommission fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten und danach alle drei Jahre auf der Grundlage von Beiträgen der mit der Verordnung (EU) 2020/852 eingerichteten Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen und der ESMA, soweit vorhanden, überprüft werden. Drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung sollte die Kommission ferner im Wege eines Berichts beurteilen, inwieweit an Nachhaltigkeitsziele geknüpfte Anleihen reguliert werden müssen. Darüber hinaus sollte die Kommission vor Ende 2024 und anschließend alle drei Jahre einen Bericht auf der Grundlage ihrer Überprüfung der technischen Bewertungskriterien gemäß der Verordnung (EU) 2020/852 erstellen.