Art. 48 32026R1184
Führt ein Vorfall zu Beschränkungen des Netzbetriebs oder ist davon auszugehen, dass er zu Beschränkungen führen wird, die ein abgestimmtes Vorgehen der am Betrieb Beteiligten erfordern, um ein bestmögliches Verkehrsmanagement während der Beschränkungen zu gewährleisten, so prüfen die betroffenen Infrastrukturbetreiber die voraussichtliche Dauer und die voraussichtlichen Auswirkungen des Vorfalls auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen und früherer Erfahrungen, wobei sie die in Absatz 7 genannte Methode berücksichtigen.Erfüllen die geschätzte voraussichtliche Dauer und die geschätzten voraussichtlichen Auswirkungen des Vorfalls die in Anhang VII festgelegten Kriterien für die Meldung von Netzstörungen, so melden die betroffenen Infrastrukturbetreiber eine Netzstörung und wenden die in Artikel 45 festgelegten Maßnahmen an.
Hat die Netzstörung Auswirkungen auf mehr als ein Netz oder ist davon auszugehen, dass sie Auswirkungen auf mehr als ein Netz haben wird, so meldet der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur, in der sich die Netzstörung ereignet hat, eine netzübergreifende Störung und koordiniert die Maßnahmen gemäß Artikel 47, wobei er den Europäischen Rahmen für die Koordinierung des grenzüberschreitenden Verkehrs-, Störungs- und Krisenmanagements gemäß Artikel 46 berücksichtigt.
Hat die Netzstörung grenzüberschreitende Auswirkungen und führt sie zu einer teilweisen oder vollständigen Unterbrechung der Verkehrsdienste für mehr als 15 Tage, so übermittelt der Infrastrukturbetreiber dem Netzwerkkoordinator so bald wie möglich nach der Meldung der Störung gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 einen Bericht über den Vorfall und übermittelt alle 30 Tage während der gesamten Dauer der Störung eine Aktualisierung.In dem Bericht über den Vorfall sind Informationen über alle betrieblichen Maßnahmen enthalten, die ergriffen wurden, um für Alternativstrecken und die Wiederherstellung der regulären Verkehrsdienste zu sorgen.Der Netzwerkkoordinator legt den Bericht über den Vorfall dem ENIM, den relevanten Europäischen Koordinatoren sowie auf Anfrage den betroffenen Antragstellern vor.
Der Infrastrukturbetreiber informiert die Beteiligten so früh wie möglich über die Nichtverfügbarkeit von Eisenbahninfrastrukturkapazität.Die Mitgliedstaaten können vom Infrastrukturbetreiber verlangen, dass er diese Informationen der in Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2022/2557 genannten zuständigen Behörde bereitstellt.Die Regulierungsstelle kann vom Infrastrukturbetreiber verlangen, ihr diese Informationen bereitzustellen, falls sie dies für erforderlich hält.
Der Netzwerkkoordinator erfasst Informationen über Netzstörungen, analysiert die Reaktion, zieht Schlussfolgerungen zur Wirksamkeit des Managements solcher Vorfälle, konsultiert die am Betrieb Beteiligten, wobei er die vom ENIM gemäß Artikel 57 Absatz 2 entwickelten Leitlinien berücksichtigt, und erstattet dem ENIM und dem Beratenden Ausschuss für Leistungen darüber Bericht.
Bei der Aktualisierung des Europäischen Rahmens für die Koordinierung des grenzüberschreitenden Verkehrs-, Störungs- und Krisenmanagements gemäß Artikel 46 berücksichtigt das ENIM die Schlussfolgerungen des Netzwerkkoordinators zu Netzstörungen.
Das ENIM legt eine Methode zur Schätzung der voraussichtlichen Dauer und Auswirkungen von Netzstörungen auf den Verkehr fest, legt den Mindestinhalt des Berichts über den Vorfall fest und stellt ein Muster für den Bericht über den Vorfall bereit. Das ENIM nimmt diese Methode, diesen Mindestinhalt und dieses Muster in den Europäischen Rahmen für die Koordinierung des grenzüberschreitenden Verkehrs-, Störungs- und Krisenmanagements gemäß Artikel 46 auf. Diese Methode, dieser Mindestinhalt und dieses Muster werden von den Infrastrukturbetreibern berücksichtigt.