Art. 49 32026R1184
In Krisensituationen oder bei der unmittelbaren Gefahr des Eintretens von Krisensituationen im Zusammenhang mit der öffentlichen Sicherheit, Epidemien, Naturkatastrophen oder der Umwelt, die entscheidende Auswirkungen auf das Angebot von oder die Nachfrage nach Schienenverkehrsdiensten haben oder voraussichtlich haben werden, können die Mitgliedstaaten Notfallmaßnahmen anwenden, die abweichend von den Bestimmungen dieser Verordnung und den Bestimmungen über die Zuweisung von Eisenbahninfrastrukturkapazität gemäß Kapitel IV Abschnitt 3 der Richtlinie 2012/34/EU Folgendes umfassen: Der betreffende Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Notfallmaßnahmen weitestmöglich den in dieser Verordnung festgelegten Grundsätzen für das Kapazitätsmanagement und das Verkehrsmanagement folgen und dass sie auf bestehenden Notfallplänen beruhen, die gemäß Artikel 21 aufgestellt wurden. Gemäß Artikel 56 koordiniert er diese Notfallmaßnahmen mit anderen Mitgliedstaaten.Inhalt und Dauer der Notfallmaßnahmen sind auf das zur Bewältigung der betreffenden Krisensituation unbedingt erforderliche Maß beschränkt und verhältnismäßig.
die Stornierung von Kapazitätsrechten ohne Strafe gemäß Artikel 42;
alternative Grundsätze, Bestimmungen und Verfahren für das Kapazitätsmanagement;
alternative Verfahren für das Verkehrsmanagement;
die Nutzung von Alternativstrecken;
die Änderung von Kapazitätsangebotsplänen.
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und das ENIM unverzüglich über seine Entscheidung, Notfallmaßnahmen anzuwenden, und über die Aufhebung solcher Maßnahmen, legt eine Begründung und eine Beschreibung dieser Maßnahmen vor und nennt die voraussichtliche Dauer ihrer Anwendung. In Fällen, in denen die Verordnung (EU) 2024/2747 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EU) 2024/2747 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2024 zur Schaffung eines Rahmens von Maßnahmen für einen Binnenmarkt-Notfall und die Resilienz des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates (Verordnung über Binnenmarkt-Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts) (ABl. L, 2024/2747, 8.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2747/oj ). Anwendung findet, unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat auch das zentrale Verbindungsbüro, das von dem Mitgliedstaat gemäß Artikel 8 der genannten Verordnung benannt wurde, über die gemäß dem vorliegenden Artikel angenommen Maßnahmen.
Gemäß Artikel 64 der vorliegenden Verordnung benannte Kontaktstellen übermitteln der Kommission, dem ENIM, anderen Infrastrukturbetreibern, der zuständigen Behörde gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2022/2557 sowie anderen Beteiligten Informationen über die Notfallmaßnahmen und tragen zur Koordinierung dieser Maßnahmen bei.
Haben Notfallmaßnahmen erhebliche Auswirkungen auf den grenzüberschreitenden Verkehr, so stimmen sich die Infrastrukturbetreiber untereinander gemäß Artikel 55 ab, wobei sie die vom ENIM gemäß Artikel 57 Absatz 2 entwickelten Leitlinien berücksichtigen. Erfolgt die Abstimmung im Rahmen spezieller Koordinierungsstrukturen gemäß Artikel 55 Absatz 2 Buchstabe a, so werden die Kommission und die betroffenen Mitgliedstaaten darin einbezogen.
Wenn Notfallmaßnahmen erhebliche Auswirkungen auf den grenzüberschreitenden Verkehr haben, übermitteln die Regulierungsstellen und das ENRRB der Kommission auf deren Ersuchen und innerhalb der von dieser gesetzten Frist ihre Stellungnahme zu den Notfallmaßnahmen. Die Kommission kann Beschlüsse erlassen, mit denen ein Mitgliedstaat aufgefordert wird, die Notfallmaßnahmen aufzuheben, wenn sie diese als unnötig erachtet.
Soweit erforderlich oder auf Ersuchen der Kommission stellen die Mitgliedstaaten aktualisierte Informationen zur Verfügung. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle von ihr verlangten Informationen über die Notfallmaßnahmen innerhalb der von der Kommission gesetzten Fristen.
Behörden, die für die Bewältigung von Krisensituationen zuständig sind, einschließlich des Militärs, der Katastrophenschutzbehörden und anderer Stellen, können Übungen zur Simulation von Krisensituationen, die in den Anwendungsbereich dieses Artikels fallen, durchführen. In solchen Fällen weist der Infrastrukturbetreiber bei Bedarf Kapazität zu und kann dazu, wenn nötig, auch bereits zugewiesene Kapazitätsrechte stornieren. Die betreffenden Behörden werden für Änderungen an Kapazitätsrechten gemäß den Grundsätzen des Artikels 42 mit einer Strafe belegt.