Erwägungsgrund 68 32016R1012
Die Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung durch amtliche Kontrollen ist von entscheidender Bedeutung, um sicherzustellen, dass die Ziele dieser Verordnung unionsweit tatsächlich erreicht werden. Ein mangelhaftes Kontrollsystem in einem Mitgliedstaat könnte unter bestimmten Umständen das Erreichen dieser Ziele entscheidend behindern und dazu führen, dass schwerwiegende und weitverbreitete Verstöße gegen diese Vorschriften nicht geahndet werden. Die Kommission sollte daher in der Lage sein, auf wesentliche Mängel im Kontrollsystem eines Mitgliedstaats zu reagieren, indem sie Maßnahmen trifft, die so lange anwendbar sind, bis der betroffene Mitgliedstaat die erforderlichen Abhilfemaßnahmen ergreift. Derartige Maßnahmen umfassen das Verbot des Handels mit Zuchttieren oder deren Zuchtmaterial oder die Durchsetzung von besonderen Bedingungen für diesen Handel oder jedwede andere Maßnahme, die die Kommission für angemessen hält, um gegen diesen weitreichenden Verstoß vorzugehen.