Erwägungsgrund 3 32016R1012
Den Rechtsrahmen des Zuchtrechts der Union für reinrassige Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden sowie für Hybridzuchtschweine bilden folgende Richtlinien des Rates: 88/661/EWG, 89/361/EWG, 90/427/EWG, 91/174/EWG, 94/28/EG und 2009/157/EG. Diese Richtlinien zielten auf die Weiterentwicklung der Tierzucht in der Union ab und regelten zugleich den Handel mit und die Verbringung von Zuchttieren und deren Zuchtmaterial in der bzw. in die Union, womit die Wettbewerbsfähigkeit der Tierzuchtbranche der Union aufrechterhalten wird.