Erwägungsgrund 52 32016R1012
Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen sollten von einer dritten Stelle durchgeführt werden können, die der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen oder eine öffentliche Stelle, wie etwa eine Behörde, die diese Aufgabe als hoheitliche Aufgabe ausübt, benennt. Diese dritte Stelle könnte durch die zuständige Behörde im Kontext der Genehmigung des Zuchtprogramms genehmigt und bewertet werden. Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen, die die Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen auslagern, sollten — sofern der betreffende Mitgliedstaat oder seine zuständigen Behörden nicht anders entscheiden — weiterhin für die Übereinstimmung mit den für diese Aktivitäten geltenden Anforderungen verantwortlich sein und die jeweilige dritte Stelle in ihrem Zuchtprogramm benennen.