Erwägungsgrund 56 32016R1012
Die Verordnung verbietet es den Mitgliedstaaten oder den zuständigen Behörden nicht, festzulegen, dass für sich im Handel befindlichen Samen von reinrassigen Zuchtrindern, -schweinen, -schafen, -ziegen und -equiden, der für künstliche Besamung zur Erzeugung von Tieren vorgesehen ist, die keine reinrassigen Zuchttiere werden sollen, Angaben über die Qualität und die Abstammung des Tieres mitgeführt werden. Generell besteht die Hoffnung, dass die Wettbewerbsfähigkeit der Tierzuchtbranche der Union verbessert werden könnte, indem Zuchtmaterial von Zuchttieren, insbesondere deren Samen, und die dazu gehörenden Angaben in den Tierzuchtbescheinigungen auch Akteuren zugänglich gemacht werden, die Tiere erzeugen, deren Nachkommen nicht in ein Zuchtbuch eingetragen werden sollen.