Erwägungsgrund 78 32016R1012
Um Organisationen von Züchtern, Zuchtorganisationen, Züchtervereinigungen, privaten Unternehmen und sonstigen Organisationen oder Vereinigungen und den von diesen Akteuren durchgeführten Zuchtprogrammen, denen auf der Grundlage der durch diese Verordnung aufgehobenen Rechtsakte eine befristete oder unbefristete Genehmigung oder Anerkennung erteilt wurde, einen reibungslosen Übergang zu ermöglichen, sollten diese Akteure und ihre Zuchtprogramme als aufgrund dieser Verordnung anerkannt bzw. genehmigt gelten. Folglich sollten diese Akteure die in dieser Verordnung festgelegten Verfahren für Anerkennung, für Genehmigung und für Meldung über die Ausdehnung des geografischen Gebiets auf einen anderen Mitgliedstaat nicht durchlaufen müssen, wogegen die anderen Vorschriften dieser Verordnung auf sie anwendbar sein sollten. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass diese Akteure alle Vorschriften dieser Verordnung einhalten, insbesondere indem sie risikobasierte amtliche Kontrollen dieser Akteure durchführen. Bei einem Regelverstoß sollten die zuständigen Behörden sicherstellen, dass diese Akteure die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Verstoß abzustellen, und, falls erforderlich, die Anerkennung dieser Akteure bzw. die Genehmigung ihrer Zuchtprogramme aussetzen oder zurückziehen.