Erwägungsgrund 72 32016R1012
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung darüber, nach welchem Muster die Mitgliedstaaten die Öffentlichkeit über die Liste der anerkannten Zuchtverbände und Zuchtunternehmen informieren, über die Verfahren zur Überprüfung der Identität reinrassiger Zuchttiere, die Leistungsprüfung und die Zuchtwertschätzung, die Benennung von Referenzzentren der Europäischen Union, die Muster des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments für Equiden, die Muster der Tierzuchtbescheinigungen, die für Zuchttiere und deren Zuchtmaterial mitgeführt werden, die Anerkennung der Gleichwertigkeit von in Drittstaaten angewandten Maßnahmen, schwere Störungen im Kontrollsystem eines Mitgliedstaats sowie über die Festlegung besonderer Maßnahmen für die Verbringung von Zuchttieren und deren Zuchtmaterial in die Union sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates stehen. Gibt der Ständige Tierzuchtausschuss keine Stellungnahme ab, sollte die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht erlassen.