Erwägungsgrund 77 32016R1012
Zur Gewährleistung rechtlicher Klarheit und zur Vermeidung von Überschneidungen sollten die in Erwägungsgründen 74, 75 und 76 genannten Rechtsakte der Kommission ab dem Tag der Anwendung dieser Verordnung aufgehoben werden. Zudem sollte die Kommission spätestens 18 Monate vor dem Tag der Anwendung dieser Verordnung Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen die Muster für die Darstellung der Informationen festgelegt werden, die in die Liste der anerkannten Zuchtverbände und Zuchtunternehmen aufzunehmen sind, die dann von den Mitgliedstaaten öffentlich zugänglich gemacht werden, sowie über die Muster der Tierzuchtbescheinigungen für Zuchttiere und deren Zuchtmaterial. Diese Durchführungsrechtsakte sollten spätestens am Tag der Anwendung dieser Verordnung anwendbar sein.