Erwägungsgrund 81 32021R1060
Die Projekte in Bezug auf die transeuropäischen Verkehrsnetze gemäß der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) Nr. 283/2014 (im Folgenden „CEF-Verordnung“) werden auch weiterhin aus dem Kohäsionsfonds finanziert, sowohl in geteilter Mittelverwaltung als auch im direkten Haushaltsvollzug im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF). Aufbauend auf dem erfolgreichen Ansatz aus dem Programmplanungszeitraum 2014-2020 sollten zu diesem Zweck 10000000000 EUR aus dem Kohäsionsfonds auf die CEF übertragen werden.