Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik
Zur Erleichterung des Einsatzes bestimmter Arten von Finanzinstrumenten, bei denen eine Programmunterstützung in Form von Zuschüssen — auch in Form von Kapitalnachlässen — vorgesehen ist, können die Vorschriften für Finanzinstrumente auf eine derartige Kombination innerhalb eines einzigen Finanzinstrumentvorhabens angewandt werden. Es sollten jedoch Bedingungen für diese Programmunterstützung und spezifische Bedingungen zur Vermeidung von Doppelfinanzierungen festgelegt werden.
Erwägungsgrund 52 32021R1060Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen