Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik
Um den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten und auch für die Kommission zu verringern, sollte ein Zeitplan mit Zahlungsanträgen eingerichtet werden. Für die Zahlungen der Kommission sollte eine Einbehaltung von 5 % bis zur Zahlung des jährlichen Saldos der Rechnungslegung gelten, wenn die Kommission zu dem Schluss kommen kann, dass die Rechnungslegung vollständig, genau und sachlich richtig ist.
Erwägungsgrund 68 32021R1060Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen