Erwägungsgrund 51 32021R1060
Die Entscheidung der Verwaltungsbehörden, Unterstützungsmaßnahmen über Finanzinstrumente abzuwickeln, sollte sich auf eine Ex-ante-Bewertung stützen. In der vorliegenden Verordnung sollte festgelegt werden, welche verpflichtenden Elemente die Ex-ante-Bewertung umfassen muss — für diese sollten vorläufige Angaben, die zum Zeitpunkt ihres Abschlusses verfügbar sind, gemacht werden —, und den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gegeben werden, die für den Zeitraum 2014-2020 durchgeführten Ex-ante-Bewertungen — gegebenenfalls in aktualisierter Form — zu verwenden, um Verwaltungsaufwand und Verzögerungen bei der Einrichtung von Finanzinstrumenten zu vermeiden.