Erwägungsgrund 78 32021R1060
Die Mittel für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) sollten den Mitgliedstaaten auf der Grundlage einer Zuweisungsmethode zugeteilt werden, die insbesondere der Bevölkerungsdichte in Grenzgebieten Rechnung trägt. Zur Gewährleistung der Kontinuität bestehender Programme sollten in der jeweiligen fondsspezifischen Verordnung besondere Bestimmungen festgelegt werden, um Programmgebiete und die Förderfähigkeit der Regionen im Zusammenhang mit den verschiedenen Interreg-Aktionsbereichen zu definieren.