Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik
Um den unmittelbaren Einsatz von Pauschalfinanzierungen zu ermöglichen, sollten alle Pauschalfinanzierungen, die von den Mitgliedstaaten im Zeitraum 2014-2020 auf der Grundlage einer fairen, ausgewogenen und überprüfbaren Berechnungsmethode eingerichtet wurden, auch weiterhin für vergleichbare Vorhaben gelten, die gemäß der vorliegenden Verordnung unterstützt werden, ohne dass eine neue Berechnungsmethode erforderlich wäre.
Erwägungsgrund 43 32021R1060Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen