Erwägungsgrund 20 32024R1309
Diese Verordnung sollte spezifische Vorkehrungen unberührt lassen, die erforderlich sind zur Gewährleistung der nationalen Sicherheit, der Gefahrenabwehr und der öffentlichen Gesundheit sowie der Sicherheit und Integrität der Netze, insbesondere kritischer Infrastrukturen im Sinne des nationalen Rechts, und die sicherstellen, dass der von einem Netzbetreiber oder von einer öffentlichen Stelle bereitgestellte Hauptdienst — insbesondere bei Verteilungsnetzen für Wasser für den menschlichen Gebrauch — nicht beeinträchtigt wird. Allerdings können allgemeine Bestimmungen in den nationalen Vorschriften, die Netzbetreibern Verhandlungen über den Zugang von Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze oder zugehörige Einrichtungen bereitstellen oder für deren Bereitstellung zugelassen sind, zu physischen Infrastrukturen generell verbieten, die Bildung eines Marktes für den Zugang zu physischen Infrastrukturen verhindern. Solche allgemeinen Bestimmungen sollten deshalb aufgehoben werden. Zugleich sollten die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, Versorgungsunternehmen Anreize für die Gewährung des Zugangs zu Infrastrukturen zu geben, indem die Einnahmen aus der Gewährung des Zugangs zu ihren physischen Infrastrukturen bei der Berechnung der Endnutzertarife für ihre Haupttätigkeit bzw. -tätigkeiten im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht ausgenommen werden.