Erwägungsgrund 23 32024R1309
Um Investitionsanreize zu erhalten und negative und unbeabsichtigte wirtschaftliche Auswirkungen auf das Geschäftsmodell des Erstbetreibers beim Aufbau von Glasfasernetzen bis zu den Räumlichkeiten, insbesondere in ländlichen Gebieten, zu vermeiden, könnten die Mitgliedstaaten vorsehen — sofern im Einklang mit dem Unionsrecht ein ähnlicher Ablehnungsgrund bereits im nationalen Recht vorgesehen ist —, dass einem Unternehmen, das elektronische Kommunikationsnetze bereitstellt oder für die Bereitstellung solcher Netze zugelassen ist und das Zugang zu dem einzigen in seinem Zielgebiet bestehenden Glasfasernetz beantragt, der Zugangsanbieter den Zugang zu seiner physischen Infrastruktur verweigern kann, wenn er zu fairen und angemessenen Bedingungen ein gangbares alternatives Mittel für den aktiven Zugang auf Vorleistungsebene anbietet, das für die Bereitstellung von VHC-Netzen geeignet ist. Ein solcher aktiver Zugang auf Vorleistungsebene sollte für den antragstellenden Betreiber die Verfügbarkeit von VHC-Netzen sowie die Möglichkeit gewährleisten, Dienste mit der Qualität und den Merkmalen von VHC-Netzen zu erbringen, die mit dem passiven Zugang vergleichbar sind, z. B. unbeschaltete Glasfaserleitungen oder Glasfaser-Entbündelung, was Qualitätsmöglichkeiten oder Dienstmerkmale betrifft. Darüber hinaus sollten diese tragfähigen Alternativen für den aktiven Zugang auf der Vorleistungsebene diskriminierungsfrei und offen bereitgestellt werden. Zu diesem Zweck sollte der Betreiber, der anderen Betreibern Zugang gewährt, dies unter gleichen Umständen zu gleichwertigen Bedingungen tun und den anderen Betreibern Dienste und Informationen zu den gleichen Bedingungen und von gleicher Qualität wie für seine eigenen Dienste oder für die Dienste seiner Tochtergesellschaften oder Partner bereitstellen, um die Gleichbehandlung zu gewährleisten und allen Betreibern, einschließlich des bereitstellenden Betreibers, gleiche Chancen zu bieten.