Erwägungsgrund 56 32024R1309
Angesichts der gesellschaftlichen Vorteile der digitalen Inklusion und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Aufbaus von VHC-Netzen sollte an Orten, an denen es keine passiven oder aktiven glasfaserfähigen Infrastrukturen bis zu den Räumen der Endnutzer, oder andere Möglichkeiten für den Zugang eines Teilnehmers zu VHC-Netzen gibt, jeder Betreiber öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze das Recht haben, sein Netz auf eigene Kosten bis zu den privaten Räumen des Teilnehmers auszubauen, wenn der Eingriff in das Privateigentum ohne ungebührliche Beeinträchtigung des Rechts auf Eigentum erfolgt und so gering wie möglich gehalten wird, indem z. B. — soweit möglich — auf bestehende physische Infrastrukturen in dem Gebäude zurückgegriffen oder das betroffene Gebiet vollständig wiederhergestellt wird.