Erwägungsgrund 36 32024R1309
Um beträchtliche Einsparungen zu erzielen und die Unannehmlichkeiten in dem Gebiet, in dem neue elektronische Kommunikationsnetze entstehen sollen, gering zu halten, sollten Regelungen verboten werden, die Verhandlungen zwischen Netzbetreibern über Vereinbarungen zur Koordinierung von Bauarbeiten zwecks Einrichtung von VHC-Netzen grundsätzlich unterbinden. Werden Bauarbeiten nicht durch öffentliche Mittel finanziert, so sollte diese Verordnung den Netzbetreibern nicht die Möglichkeit nehmen, Vereinbarungen zur Koordinierung von Bauarbeiten zu treffen, die ihren Investitions- und Geschäftsplänen und dem von ihnen bevorzugten Zeitplan entsprechen.