Erwägungsgrund 67 32024R1309
Im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip sollte diese Verordnung den Mitgliedstaaten die Möglichkeit lassen, Regulierungsaufgaben den Behörden zu übertragen, die diese Aufgaben im Einklang mit der nationalen verfassungsrechtlichen Kompetenz- und Befugnisverteilung und den Anforderungen dieser Verordnung am besten erfüllen können. Um den Verwaltungsaufwand zu verringern, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, eine bestehende Stelle zu benennen oder die bereits gemäß der Richtlinie 2014/61/EU benannten zuständigen Stellen beizubehalten. Informationen über die an die zuständige Stelle bzw. die zuständigen Stellen übertragenen Aufgaben sollten über eine zentrale Informationsstelle bereitgestellt und der Kommission mitgeteilt werden, es sei denn, dies ist bereits gemäß der Richtlinie 2014/61/EU erfolgt. Der Ermessensspielraum, der es den Mitgliedstaaten ermöglicht, die Aufgaben der zentralen Informationsstelle mehreren zuständigen Stellen zu übertragen, sollte nicht deren Fähigkeit beeinträchtigen, diese Aufgaben wirksam zu erfüllen.