Erwägungsgrund 24 32024R1309
Um die Wiederverwendung bestehender physischer Infrastrukturen zu erleichtern, sollten Netzbetreiber und öffentliche Stellen, die Eigentümer physischer Infrastrukturen sind oder diese kontrollieren, im Falle eines Zugangsbegehrens eines Betreibers in einem bestimmten Gebiet ein Angebot zu fairen und angemessenen Bedingungen (einschließlich Preisangebot) für die gemeinsame Nutzung ihrer Einrichtungen vorlegen, es sei denn, der Zugang wird aus objektiven und gerechtfertigten Gründen verweigert. Öffentliche Stellen sollten außerdem verpflichtet sein, Zugang zu fairen und nichtdiskriminierenden Bedingungen zu gewähren. Je nach Kontext könnten verschiedene Faktoren die Bedingungen der Zugangsgewährung beeinflussen. Zu diesen Faktoren gehören: a) notwendige vorbeugende Sicherheitsvorkehrungen zur Begrenzung negativer Auswirkungen auf die Netzsicherheit, -sicherung und -integrität, b) spezifische Haftungsvorkehrungen für den Schadensfall, c) Verwendung staatlicher Zuschüsse, die für den Bau der Infrastrukturen gewährt wurden (einschließlich daran geknüpfter oder in den nationalen Rechtsvorschriften im Einklang mit dem Unionsrecht vorgesehener besonderer Bedingungen), d) die Fähigkeit, Infrastrukturkapazitäten bereitzustellen oder anzubieten, die den für öffentliche Dienstleistungen geltenden Verpflichtungen entsprechen, und e) Einschränkungen aufgrund nationaler Vorschriften zum Schutz der Umwelt — einschließlich der Minimierung der sichtbaren Auswirkungen der Infrastruktur, um die Akzeptanz durch die Öffentlichkeit sicherzustellen —, der Gesundheit der Bevölkerung und der öffentlichen Sicherheit oder zur Verwirklichung von Stadt- und Raumplanungszielen.