Erwägungsgrund 40 32024R1309
Um die Kohärenz der Ansätze sicherzustellen und gleichzeitig den unterschiedlichen Gegebenheiten in den Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, sollte das GEREK in enger Zusammenarbeit mit der Kommission bis 18 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung Leitlinien für die Anwendung der Bestimmungen über die Koordinierung der Bauarbeiten bereitstellen.