Erwägungsgrund 81 32024R1309
In einem zweiten Schritt sollten Anbieter ab dem 1. Januar 2029 für inländische Kommunikation und Intra-EU-Kommunikation keine unterschiedlichen Endkundenpreise in Rechnung stellen. Die Verpflichtung der Anbieter, diese Maßnahme einzuhalten, hängt jedoch von der Annahme einer Reihe von Schutzvorkehrungen für die Anbieter in Bezug auf Nachhaltigkeit, angemessene Nutzung und Betrugsbekämpfungsmaßnahmen ab. Die Kommission sollte diese Schutzvorkehrungen im Wege eines Durchführungsrechtsakts bis zum 30. Juni 2028 erlassen.