Erwägungsgrund 58 32024R1309
Um die Kohärenz der Ansätze sicherzustellen und gleichzeitig den unterschiedlichen Gegebenheiten in den einzelnen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, sollte das GEREK in enger Zusammenarbeit mit der Kommission innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung Leitlinien zu den Bedingungen für den Zugang zu gebäudeinternen physischen Infrastrukturen, einschließlich der Anwendung fairer und angemessener Bedingungen, sowie zu den Kriterien, die die nationalen Streitbeilegungsstellen bei der Beilegung von Streitigkeiten befolgen müssen, veröffentlichen. Bei der Ausarbeitung der Leitlinien sollten die Ansichten der Interessenträger und insbesondere der nationalen Streitbeilegungsstellen gebührend berücksichtigt werden, um Sorge dafür zu tragen, dass solche Leitlinien bewährte Grundsätze nicht beeinträchtigen, mit den Verfahrensregeln der nationalen Streitbeilegungsstellen im Einklang stehen und dem weiteren Ausbau von VHC-Netzen nicht abträglich sind. In Anbetracht des Grades der Flexibilität, die den Mitgliedstaaten bei der Anwendung dieser Bestimmungen eingeräumt wird, und im Interesse der Effizienz sollten die Leitlinien des GEREK einen angemessenen Grad an Granularität aufweisen.