Erwägungsgrund 50 32024R1309
Die Bestimmungen über glasfaserfähige gebäudeinterne physische Infrastrukturen, Zugangspunkte und Glasfaserverkabelung schließen das Vorhandensein anderer Technologiearten innerhalb derselben gebäudeinternen physischen Infrastruktur nicht aus. Diese Bestimmungen sollten das Recht der Gebäudeeigentümer, das Gebäude zusätzlich zu Glasfaserkabeln mit zusätzlichen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen auszustatten, die neben Glasfaserkabeln oder anderen Elementen elektronischer Kommunikationsnetze Leitungen aufnehmen können, unberührt lassen.