Erwägungsgrund 73 32024R1309
Die Bestimmungen dieser Verordnung decken den gesamten Inhalt der Richtlinie 2014/61/EU ab; die Richtlinie sollte deshalb aufgehoben werden. Aufgrund des zeitversetzten Geltungsbeginns einiger Vorschriften zur Transparenz, zu Genehmigungsverfahren, zu gebäudeinternen physischen Infrastrukturen und zur Digitalisierung der zentralen Informationsstellen sollten einige Vorschriften der Richtlinie 2014/61/EU jedoch bestehen bleiben, bis die entsprechenden Vorschriften der vorliegenden Verordnung gelten. Beispielsweise sollten Netzbetreiber und öffentliche Stellen, weiterhin verpflichtet bleiben, gemäß Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 4 Absatz 4 Satz 1 der Richtlinie 2014/61/EU Informationen zu bestehenden physischen Infrastrukturen über eine zentrale Informationsstelle zur Verfügung zu stellen, damit diese umgehend zugänglich sind, bis die einschlägigen Bestimmungen der vorliegenden Verordnung gelten.