Erwägungsgrund 54 32024R1309
Um dazu beizutragen, dass der Zugang von Endnutzern zu Gigabit-Netzen gewährleistet ist, sollten neue und umfangreich renovierte Gebäude mit glasfaserfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen, gebäudeinternen Glasfaserverkabelungen und — im Falle von Mehrfamilienhäusern — mit einem Zugangspunkt ausgestattet sein. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch über eine gewisse Flexibilität verfügen, um dies zu erreichen. Mit dieser Verordnung wird somit keine Harmonisierung der Vorschriften über verbundene Kosten, einschließlich Vorschriften über die Erstattung der Kosten für die Ausstattung von Gebäuden mit glasfaserfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen, gebäudeinternen Glasfaserverkabelungen und einem Zugangspunkt, angestrebt.