Erwägungsgrund 60 32024R1309
Den Mitgliedstaaten sollte es gestattet sein, auf digitale Instrumente wie Webportale, Datenbanken, digitale Plattformen und digitale Anwendungen, die möglicherweise bereits auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene zur Verfügung stehen, zurückzugreifen und diese erforderlichenfalls zu verbessern, um die Funktionen der zentralen Informationsstelle bereitzustellen, sofern sie damit den in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen nachkommen. Dies gilt auch für den Zugang über eine zentrale nationale digitale Anlaufstelle und die Verfügbarkeit sämtlicher in dieser Verordnung vorgesehenen Funktionen. Im Sinne der Grundsätze der einmaligen Erfassung und der Datenminimierung sowie der Genauigkeit sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, gegebenenfalls weitere digitale Plattformen, Datenbanken oder Anwendungen zur Unterstützung der zentralen Informationsstellen zu integrieren. Beispielsweise könnten die digitalen Plattformen, Datenbanken oder Anwendungen, die die zentralen Informationsstellen in Bezug auf bestehende physische Infrastrukturen unterstützen, ganz oder teilweise mit den entsprechenden Instrumenten für geplante Bauarbeiten und für die Erteilung von Genehmigungen vernetzt oder vollständig bzw. teilweise integriert werden. Damit keine Doppelarbeit geleistet wird und um die nahtlose Integration sicherzustellen, könnten die Mitgliedstaaten eine Bewertung der auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene bereits bestehenden digitalen Instrumente durchführen und bei der Konzeption der zentralen Informationsstellen auf bewährten Verfahren aufbauen.