Erwägungsgrund 21 32024R1309
Um für Rechtssicherheit zu sorgen und eine unverhältnismäßige Belastung für Netzbetreiber zu vermeiden, die sich aus der gleichzeitigem Anwendung zweier Zugangsregelungen für dieselben Infrastrukturen ergeben, sollten physische Infrastrukturen, die bereits Zugangsverpflichtungen unterliegen, welche von nationalen Regulierungsbehörden gemäß der Richtlinie (EU) 2018/1972 auferlegt wurden oder sich aus der Anwendung der Vorschriften der Union über staatliche Beihilfen ergeben, von den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Zugangsverpflichtungen ausgenommen sein, solange die oben genannten anderen Zugangsverpflichtungen bestehen. Die vorliegende Verordnung sollte jedoch gelten, wenn eine nationale Regulierungsbehörde eine Zugangsverpflichtung gemäß der Richtlinie (EU) 2018/1972 auferlegt hat, die die Nutzung der betreffenden physischen Infrastruktur beschränkt. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn ein Betreiber, der den Anschluss von Basisstationen plant, Zugang zu bestehenden physischen Infrastrukturen beantragt, die Zugangsverpflichtungen im Kontext des Vorleistungsmarktes für dedizierte Kapazitäten im Sinne der Empfehlung (EU) 2020/2245 der Kommission unterliegen.