Erwägungsgrund 72 32024R1309
Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und den Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden Die Verordnung zielt insbesondere darauf ab, die uneingeschränkte Wahrung des Rechts auf Privatsphäre und des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen, der unternehmerischen Freiheit, des Rechts auf Eigentum und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf zu fördern. Die Verordnung ist unter Achtung dieser Rechte und Grundsätze anzuwenden.