Erwägungsgrund 79 32024R1309
Da die Vorleistungspreise für Intra-EU-Kommunikation nicht reguliert sind und es keinen Überblick über die Transitkosten gibt, kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass diese Endkundenpreise im Falle einer sofortigen Aufhebung der Maßnahmen steigen würden, wobei Kunden sehr hohen Preisen für Intra-EU-Kommunikation ausgesetzt sein könnten. Daher wird mit der vorliegenden Verordnung eine Bestimmung zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 eingeführt, mit der die Anwendung ihres Artikels 5a Absatz 1 verlängert wird.