Erwägungsgrund 61 32024R1309
Damit sichergestellt ist, dass die in dieser Verordnung vorgesehenen zentralen Informationsstellen effektiv arbeiten, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass hierfür angemessene Ressourcen zur Verfügung stehen und relevante Informationen zu spezifischen geografischen Gebieten unmittelbar verfügbar sind. Die Informationen sollten so detailliert dargestellt werden, dass eine größtmögliche Effizienz mit Blick auf die übertragenen Aufgaben erzielt wird; dies gilt auch für das örtliche Kataster. Diesbezüglich könnten die Mitgliedstaaten mögliche Synergien und Größenvorteile im Zusammenhang mit den „einheitlichen Ansprechpartnern“ im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie anderen geplanten oder vorhandenen E-Government-Lösungen erwägen, mit dem Ziel, auf bestehenden Strukturen aufzubauen und den größtmöglichen Nutzen für die Endnutzer zu erzielen. In gleicher Weise sollten das einheitliche digitale Zugangstor gemäß der Festlegung in der Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates und die zentralen Informationsstellen miteinander verknüpft werden.