Erwägungsgrund 70 32024R1309
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Erleichterung des Aufbaus der physischen Infrastruktur für VHC-Netze in der Union — in einer dem Binnenmarkt förderlichen Art und Weise —, wegen des Fortbestehens unterschiedlicher Ansätze und der langsamen, unwirksamen Umsetzung der Richtlinie 2014/61/EU nicht ausreichend auf der Ebene der Mitgliedstaaten erreicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs des Netzaufbaus und der benötigten Investitionen besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.