Erwägungsgrund 27 32024R1309
Um die Kohärenz der von den Mitgliedstaaten gewählten Ansätze sicherzustellen und gleichzeitig den unterschiedlichen Gegebenheiten in den einzelnen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, könnte die Kommission in enger Zusammenarbeit mit dem Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) Orientierungshilfen für die Anwendung der Bestimmungen über den Zugang zu physischen Infrastrukturen bereitstellen, was auch die Anwendung fairer und angemessener Bedingungen einschließt, sich aber nicht darauf beschränkt. Bei der Ausarbeitung der Orientierungshilfen sollten die Auffassungen der Interessenträger, der nationalen Behörden und der nationalen Streitbeilegungsstellen gebührend berücksichtigt werden, um so weit wie möglich Sorge dafür zu tragen, dass solche Orientierungshilfen bewährte Grundsätze nicht beeinträchtigen, mit den Verfahrensregeln der nationalen Streitbeilegungsstellen im Einklang stehen und dem weiteren Ausbau von VHC-Netzen nicht abträglich sind. In den Orientierungshilfen könnten die Merkmale der Netzbetreiber und ihr Geschäftsmodell berücksichtigt werden.