Erwägungsgrund 71 32024R1309
Diese Verordnung lässt die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Aufrechterhaltung der nationalen Sicherheit oder ihre Befugnis, andere wesentliche staatliche Funktionen — insbesondere in Bezug auf die öffentliche Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung — zu schützen, unberührt.