Erwägungsgrund 86 32024R1309
Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollten die mit dieser Verordnung im Hinblick auf Intra-EU-Kommunikation eingeführten Maßnahmen befristet sein und am 30. Juni 2032 auslaufen. Diese Verlängerung sollte es der Kommission ermöglichen, Daten zu erheben und zu prüfen, die für die Bewertung der Auswirkungen der Maßnahmen relevant sind, und gleichzeitig sicherstellen, dass schutzbedürftige Verbraucher vor potenziell überhöhten Preisen für Intra-EU-Kommunikation geschützt werden. Die Maßnahmen laufen am gleichen Tag wie die Verordnung (EU) 2022/612 des Europäischen Parlaments und des Rates aus.