Erwägungsgrund 34 32024R1309
Im Interesse der Kohärenz sollten sich die zuständigen Stellen, die die Aufgaben einer zentralen Informationsstelle erfüllen, die nationalen Regulierungsbehörden, die ihre Aufgaben gemäß der Richtlinie (EU) 2018/1972 wahrnehmen, und andere zuständige Behörden wie nationale, regionale oder lokale Behörden, die für das Kataster oder die Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG zuständig sind, gegebenenfalls gegenseitig konsultieren und zusammenarbeiten. Der Zweck einer solchen Zusammenarbeit sollte darin bestehen, den mit der Einhaltung der Transparenzverpflichtungen verbundenen Aufwand für Netzbetreiber und öffentliche Stellen, einschließlich Betreibern mit beträchtlicher Marktmacht, im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Informationen über ihre physischen Infrastrukturen so gering wie möglich zu halten. Wenn für die physische Infrastruktur eines Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht ein anderer Datensatz erforderlich ist, sollte die einschlägige Zusammenarbeit darauf ausgerichtet sein, nützliche Verknüpfungen und Synergien zwischen der Datenbank für Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht und der zentralen Informationsstelle sowie verhältnismäßige gemeinsame Verfahren für die Erhebung und Bereitstellung von Daten hervorzubringen, sodass die Ergebnisse leicht vergleichbar sind. Zudem sollte die Zusammenarbeit darauf abzielen, den Zugang zu Informationen über physische Infrastrukturen unter Berücksichtigung der nationalen Gegebenheiten zu erleichtern. Werden Regulierungsverpflichtungen geändert oder aufgehoben, so sollten sich die betroffenen Parteien auf die besten Lösungen einigen können, um die Erhebung und Bereitstellung von Daten über physische Infrastrukturen an die neuen rechtlichen Anforderungen anzupassen.