Erwägungsgrund 76 32024R1309
Die Preisobergrenzen für Endkunden, die in allen Mitgliedstaaten am 15. Mai 2019 in Kraft traten, wurden so festgesetzt, dass Anbieter öffentlich zugänglicher nummerngebundener interpersoneller Kommunikationsdienste ihre Kosten decken konnten, womit der Eingriff sowohl auf dem Mobilfunk- als auch auf dem Festnetzmarkt verhältnismäßig war. Darüber hinaus waren und sind die nationalen Regulierungsbehörden befugt, auf Antrag eines Anbieters öffentlich zugänglicher nummerngebundener interpersoneller Kommunikationsdienste eine Ausnahme zu gewähren, falls er von den Maßnahmen erheblich stärker betroffen wäre als die Mehrheit der anderen Anbieter in der Union.