Erwägungsgrund 68 32024R1309
Bei der benannten nationalen Streitbeilegungsstelle und der zuständigen Stelle, die die Aufgaben der zentralen Informationsstelle wahrnimmt, sollten Unparteilichkeit, Unabhängigkeit und strukturelle Trennung gegenüber den Betroffenen gewährleistet sein, die Stellen sollten ihre Befugnisse unparteiisch, transparent und zeitnah ausüben, und sie sollten über angemessene Kompetenzen und Mittel verfügen. Die nationalen Streitbeilegungsstellen sollten unabhängig und objektiv handeln und weder Weisungen einer anderen Stelle einholen noch solche entgegennehmen, wenn sie über die ihnen vorgelegten Streitfälle entscheiden.