Erwägungsgrund 69 32024R1309
Die Mitgliedstaaten sollten angemessene, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung und gegen verbindliche Entscheidungen der zuständigen Stellen vorsehen, auch für Fälle, in denen ein Netzbetreiber oder eine öffentliche Stelle über eine zentrale Informationsstelle wissentlich oder grob fahrlässig irreführende, fehlerhafte oder unvollständige Informationen bereitstellt.